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Allgemeine Geshäftsbedingungen
 

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1. Geltungsbereich – Schriftform

1.1 Für jegliche von uns abgeschlossene Lieferungsgeschäfte gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäfts-bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sämtliche Vereinbarungen, die Vertragsinhalt sein sollen oder die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebot und Annahme – Angebotsunterlagen

2.1 Sofern von uns nicht anders angegeben, sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend.

2.2 Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder tatsächlich ausgeführt worden sind.

2.3 An Abbildungen sowie Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht für andere Zwecke als für die Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung oder Wartung der Kaufsache genutzt oder Dritten zugänglich ge-macht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertrau-lich“ bezeichnet sind.

3. Produktinformationen – Produktspezifikationen

3.1 Die in Produktkatalogen, Preislisten und sonstigen zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbind-lich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Technische Änderun-gen im Rahmen der Produktentwicklung sind vorbehalten.

3.2 Es ist Sache des Bestellers, die Kaufsache im Hinblick auf ihre Eignung für den eigenen Gebrauch zu prüfen.

4. Lieferung – Gefahrübergang

Die Lieferung der Kaufsache erfolgt, soweit nicht im Vertrag ausdrücklich an-ders vereinbart, „Frei Haus“.

5. Lieferzeit – Rechte bei Verzug

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist die schriftliche Auftragsbestätigung für un-sere Lieferzeit maßgebend. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lie-ferfristen oder Liefertermine gelten nur annähernd, soweit sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Der Beginn der von uns ange-gebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie gegebe-nenfalls den Eingang einer vereinbarten Anzahlung voraus.

5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ord-nungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.3 Für den Fall, dass wir selbst von unserem Vorlieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden, behalten wir uns das Recht vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.4 Überschreiten wir die angegebene Lieferzeit, so hat uns der Besteller eine an-gemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Lieferverzug geraten.

5.5 Teillieferungen sind zulässig.

5.6 Im Falle eines Lieferverzuges, ist der Besteller berechtigt, nachdem eine uns schriftlich gesetzte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolg-los abgelaufen ist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern, ein Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB) vereinbart wurde oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

5.7 Macht der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung oder statt der Leistung geltend, so ist unsere Schadensersatzhaftung gemäß Ziffer 11 eingeschränkt. Der Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung ist weiterhin der Höhe nach auf höchstens 5% des vereinbarten Kauf-preises beschränkt.

6. Pflichten des Bestellers

6.1 Verletzt der Besteller seine Pflicht zur Annahme der Kaufsache oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser mindestens 15% des Kaufprei-ses, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach.

6.2 Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 6.1 vorliegen, geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kauf-sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

6.3 Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

7. Höhere Gewalt

7.1 Wird es uns infolge Höherer Gewalt, unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert, unseren vertraglichen Pflichten nachzukommen, so ruhen diese Pflichten bis zur Beseitigung des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn wir mit unserer Leistung bereits in Verzug sind. Wir sind verpflichtet, den Bestel-ler von Eintritt und Ende solcher Leistungshindernisse unverzüglich in Kennt-nis zu setzen. Sollte ein solches Hindernis länger als drei Monate bestehen, so ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.2 Höhere Gewalt im Sinne von Ziffer 7.1 sind betriebsfremde, unvorhergesehene und unvermeidbare Hindernisse, wie z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, Rohstoff- und Energieknappheit, Feuer, Krieg und Aufruhr oder sonstiger Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, unabhängig davon, ob sie in unserem eigenen Betrieb auftreten oder in einem fremden Betrieb, von dem die Herstellung oder der Transport der Kaufsache im wesentlichen abhängt.

8. Preise – Sicherheit – Zahlungsbedingungen
8.1 Unsere Preislisten sind unverbindlich. Sofern nicht in der Auftragsbestätigung ein abweichender Preis festgelegt ist, gelten grundsätzlich unsere zum Zeit-punkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, diese Preise einseitig angemessen abzuändern, wenn zwischen Auf-tragsbestätigung und Lieferung eine Erhöhung oder Minderung von Kosten oder Aufwand für Produktion, Lagerung und Transport eintritt, insbesondere soweit sie auf der Änderung von Steuern und Abgaben oder Rohstoff-/Materialpreisen oder auf Devisenkursschwankungen beruhen. Diese Umstände werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Das Recht zur Preisan-passung gilt nicht in Fällen, in denen dem Besteller für eine bestimmte Frist die Lieferung zu einem bestimmten Preis schriftlich zugesagt wurde und Bestel-lung und Annahme innerhalb dieser Frist erfolgen.

8.2 Der Kaufpreis schließt – soweit nicht anders vereinbart – Fracht- und Trans-portkosten grundsätzlich ein. Wir behalten uns vor bei Bestellungen unter ei-nem bestimmten Mindestwarenwert, Frachtkosten pauschal zusätzlich zum Kaufpreis zu berechnen.

8.3 Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Falls Teilliefe-rungen auf Wunsch des Bestellers erfolgen, sind wir berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten zusätzlich zu berechnen.

8.4 Wir behalten uns vor, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungswertes einer Lieferung zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die der Einzug unserer Forderung als ge-fährdet erscheint. Leistet der Besteller nicht innerhalb angemessener Frist nach unserer Aufforderung Sicherheit oder Vorauszahlung, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

8.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die ge-setzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.

8.6 Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers berechtigt, jegliche noch ausstehende Lieferung aufgrund des Vertrages oder anderer gleichartiger Verträge aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.

8.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung aller Ver-bindlichkeiten aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe ver-pflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rück-trittserklärung unsererseits, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, so lange die Kaufsache unser Eigentum ist, diese pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kos-ten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache in einer Weise zu lagern, die eine Unterscheidung von den übrigen Waren des Bestellers ermöglicht und sie als unser Eigentum erkennbar macht.

9.3 Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Kaufsache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang wei-ter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräu-ßerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtre-tung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuzie-hen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den eingenom-menen Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsein-stellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Bestel-ler uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen sonstigen Angaben macht, die dazugehörigen Un-terlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehö-renden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigen-tum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entste-hende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

9.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrenn-bar verbunden oder vermischt, so ist Ziffer 9.5 entsprechend anwendbar mit der Maßgabe, dass, wenn die Verbindung oder Vermischung in der Weise er-folgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, es als verein-bart gilt, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.

9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Be-stellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichern-den Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben-den Sicherheiten obliegt uns.

10. Rechte des Bestellers bei Mängeln

10.1 Die Rechte des Bestellers bei Mängeln der Kaufsache setzen voraus, dass die-ser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungs-gemäß nachgekommen ist. Dabei gehen wir davon aus, dass uns offensichtliche Mängel oder Fehlmengen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Liefe-rung schriftlich angezeigt werden, bei versteckten Mängeln 10 Arbeitstage nach ihrer Entdeckung. Die Fristen gelten für jede Teillieferung. Der Besteller ermöglicht uns eine jederzeitige Überprüfung der als mangelhaft gerügten Kaufsache.

10.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, haben wir das Recht, zu wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Man-gels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Sind die Beseiti-gung des Mangels und die Lieferung einer mangelfreien Sache jeweils nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so haben wir das Recht, die Nacherfül-lung zu verweigern.

10.3 Das Recht des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.4 Die Verjährung beginnt für Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache mit Ge-fahrübergang (Ziffer 4).

10.5 Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels gilt Ziffer 11.

11. Schadensersatzansprüche – Umfang der Haftung

11.1 In allen Fällen richtet sich unsere Haftung auf Schadensersatz – gleichgültig, ob aus vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen – ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen.

11.2 Soweit wir einen Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.

11.3 Weiterhin haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtver-letzung unsererseits einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Des Weiteren haften wir, soweit Voraussetzungen vorliegen, nach den zwingenden Bestimmungen des Produkt-haftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989.

11.4 Wir haften außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Bestel-ler Schadensersatzansprüche geltend macht, die entweder auf einem vorsätzli-chen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, einschließlich unserer Ver-treter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen oder darauf, dass wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Unsere Schadensersatzhaftung ist in diesen Fällen jedoch der Höhe nach auf vorhersehbare, typischerweise eintre-tende Schäden begrenzt, außer in dem Fall, dass wir vorsätzlich oder grob fahr-lässig oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt ha-ben.

11.5 Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.

11.6 Der Nacherfüllungsanspruch wegen Mängeln der Sache verjährt in 1 Jahr ab Gefahrübergang (Ziffer 4), es sei denn der Besteller macht Ansprüche auf Grund eines von uns arglistig verschwiegenen Mangels oder auf Grund einer von uns für einen längeren Zeitraum übernommenen Garantie für die Beschaf-fenheit der Sache geltend.

11.7 Rücktritt und Minderung wegen Mängeln der Kaufsache sind nach § 218 BGB unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

11.8 Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt folgendes:
11.8.1 Die Verjährungsfrist für Schadensanspruch wegen Mängeln der Kaufsache beträgt 1 Jahr und beginnt mit dem Gefahrenübergang. (Ziffer 4)
11.8.2 Für alle anderen Ansprüche beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch be-gründenden Umständen und der Tatsache, dass wir Schuldner des Anspruches sind, Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Sie endet spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen des § 199 Abs. 2 und 3 BGB.
11.8.3 Jedoch gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für alle Ansprüche we-gen groben Verschuldens, der Übernahme einer Garantie, wegen der Verlet-zung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem Pro-dukthaftungsgesetz.

12. Gerichtsstand – Erfüllungsort

12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht zu verklagen, das für seinen Sitz zuständig ist.

12.2 Erfüllungsort ist, soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen oder der Auf-tragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz.

12.3 Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 19

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